Mit 46 Jahren stehe ich in der Mitte meines Lebens. Hier können Sie erfahren, wer ich bin, welchen Interessen und Hobbies ich nachgehe und was ich vor meiner Zeit als Landrat gemacht habe.
Alter:
46 Jahre
Familienstand:
verheiratet, drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter)
Konfession:
römisch-katholisch
1993
Abitur
2001/2003
1. Juristisches Staatsexamen / 2. Juristisches Staatsexamen
1993 - 1995
Wehrdienst, Ausbildung zum Reserveoffizier;
2004
Rechtsanwalt
2004
Beamter, Hochschullehrer
seit 2014
Landrat des Landkreises Dachau
Kirchliches Engagement u.a. Lektor und Eucharistiehelfer
Mitglied in der CSU (seit 1992) sowie mehreren CSU-Arbeitsgemeinschaften
und Arbeitskreisen • ASV Dachau • Reservistenkameradschaft Dachau-Land •
Freiwillige Feuerwehr Dachau • Verein zur Förderung des THW Dachau •
Bund Naturschutz • Künstlervereinigung Dachau • Elisabeth-Hospizverein
Dachau • Dachau AGIL • Förderverein MINT-Campus • Faschingsgesellschaft
Dachau • Weisser Ring • Stadtkapelle Dachau • Sozialverband VDK Bayern •
Juristische Gesellschaft Augsburg • u.v.m.
Radfahren, Kino & Theater, Geschichte, Lesen
Aus vielen Gesprächen und Diskussionen weiß ich, dass oft nur sehr wenig Faktenwissen zu diesem Thema vorhanden ist. Dies betrifft nicht nur Abgeordnete,
sondern auch Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker.
Über Geld spricht man im Allgemeinen nur ungern, besonders, wenn es einen persönlich betrifft. Das ist bei Politikerinnen und Politikern nicht anders,
als bei allen anderen Berufsgruppen. Dass man so ungern darüber spricht, ändert jedoch nichts daran, dass man sich - insbesondere bei Politikerinnen und Politikern
- dafür interessiert. Ich bin der Meinung, dass ein gewisses Maß an Transparenz bei einem öffentlichen Amt notwendig ist, hoffe jedoch auch auf Verständnis,
wenn ich nicht jeden Betrag in € und Cent beziffere*, was ich im Übrigen teilweise aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Grenzen auch gar nicht dürfte.
Als Ihr Landrat möchte ich mit belastbaren Fakten und konkreten Zahlen gegen die bestehenden Vorurteile und Halbwahrheiten Stellung beziehen. Deshalb lege ich auf den folgenden Seiten alle meine Einkünfte offen und biete zusätzliche Informationen zu Themen wie Wahlbeamtenbesoldung, Dienstwagenregelung und Vorteilsnahme an - für alle, die wirklich informiert sein wollen.
Selbstverständlich ist für mich auch die Beachtung des neuen Verhaltenskodex der bayerischen Landräte.
Wenn Sie weitergehende Fragen haben, können Sie mir gerne schreiben oder anrufen!
Ihr
Stefan Löwl
Landrat
* Wenn ich genaue Beträge nicht angeben kann oder möchte, nenne ich zumindest einen finanziellen Rahmen. Diesen definiere ich für mich - am Beispiel eines dreistelligen Betrags - wie folgt:
Wenn ich also im Folgenden von einem niedrigen dreistelligen Betrag spreche, dann meine ich eine Summe zwischen 100 und 199 €. Wenn ich von einem mittleren vierstelligen Betrag schreibe, meine ich entsprechend eine Summe zwischen 3500 und 7499 €.
Als Landrat des Landkreises Dachau bin ich kommunaler Wahlbeamter. Rechtsgrundlage für den Status des kommunalen Wahlbeamten bildet das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG). Darin heißt es:
"Wer zum Bürgermeister, Landrat, Bezirkstagspräsidenten oder zum Stellvertreter des Landrats oder des Bezirkstagspräsidenten gewählt ist […], wird mit dem Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter, […]."
Gemäß Art. 31 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) ist der Landkreis Dienstherr des Landrats.
Gemäß Artikel 45 Abs. 2 KWBG i.V.m. Anlage 1 dazu sind Landräte bei einer Landkreis-Einwohnerzahl bis zu 75.000 in B5 und bei einer Einwohnerzahl von 75.001 bis zu 150.000 in B6 einzugruppieren. Der Landkreises Dachau hat zwischenzeitlich knapp über 155.000 Einwohner, also bin ich in B7 eingestuft.
Gemäß Art. 46 KWBG hat der Beamte auf Zeit (Wahlbeamte) für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung Anspruch auf eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung.
Als Landrat des Landkreises Dachau bin ich seit 2018 (aufgrund des Bevölkerungsanstiegs auf über 150.000 Einwohner im Landkreis) in die Besoldungsgruppe B7 gemäß BayBesG eingruppiert. Meine Brutto-Besoldung beträgt dadurch nun 10.406,20 € (Stand 2020). Als Familienvater mit drei Kindern kommt hierzu noch ein Familienzuschlag in Höhe von 769,40 € sowie das Kindergeld in Höhe von 618,00 €.
Als kommunaler Wahlbeamter muss ich mich – anders als ein "normaler" Arbeitnehmer – u.a. privat kranken- und pflegeversichern. Allerdings habe ich – wie alle Beamtinnen und Beamten in Bayern – Anspruch auf Beihilfe. Konkret angefallene Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen werden vom Dienstherrn anteilig erstattet. Die Anteilshöhe der Beihilfe ist abhängig von den jeweiligen Familienverhältnissen und Personen. Für Erwachsene liegt der Anteil aktuell bei 50 oder 70%, für Kinder bei 80%. Für den nicht von der Beihilfe übernommenen Teil muss ich mich und meine Familie aktuell für einen hohen* dreistelligen Betrag im Monat privat versichern.
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege ich jedoch nicht und habe somit auch keine entsprechenden Abzüge von meinem Brutto-Gehalt.
Die Grundlagen für die Beihilfegewährung in Bayern sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).
Gemäß Art. 40 KWBG ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren.
In der Praxis sind tägliche Überstunden für kommunale Wahlbeamte an der Tagesordnung, ohne dass hierfür ein Finanz- oder Freizeitausgleich geleistet wird.
In unregelmäßigen Abständen notiere ich mir meine Arbeitszeit und komme dabei auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 65 bis 90 Stunden. Natürlich
zählen hierzu auch "schöne Veranstaltungen" wie z.B. die Teilnahme an Festen, Feiern und kulturellen Veranstaltungen. Allerdings beantworte ich auch
"außerhalb meiner Arbeitszeit", z.B. beim Einkaufen oder wenn ich mit meinen Kindern unterwegs bin, dringende eMails oder telefonische Anfragen.
Und auch im Urlaub bin ich regelmäßig 1-2 Stunden mit dienstlichen Dingen beschäftigt, egal wo auf der Welt.
Berechnet man also den tatsächlichen Stundenlohn, und rechnet den hohen persönlichen Aufwand mit ein, so sind Bürgermeister und Landräte - meiner Meinung nach -
keinesfalls überbezahlt.
Gemäß Art. 72 KWBG hat der Beamte auf Zeit (Wahlbeamte) für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung Anspruch auf eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Diese muss sich innerhalb der in Anlage 2 KWBG bestimmten Beträge halten (siehe unten). Die Dienstaufwandsentschädigung ist de facto also kein zusätzlicher Lohnanteil, der für die private Lebensführung zur Verfügung steht, sondern trägt den durch das Amt tatsächlich erwachsenden Mehraufwendungen Rechnung (z.B. Spesen durch hohe Zahl an Dienstterminen und repräsentativen Verpflichtungen).
Die mir zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das gilt nicht für die Fahrkostenerstattung und die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.
Ist der Beamte auf Zeit verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, so wird die Dienstaufwandsentschädigung zwei Monate weitergezahlt.
Der Dienstherr kann durch Beschluss bestimmen, dass im Fall längerer Verhinderung die Entschädigung auch für einen über zwei Monate hinausgehenden Zeitraum
ganz oder teilweise gewährt wird.
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung:
Gemäß der aktuellen Anlage 2 zum KWBG ist die monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Landräte zwischen 982,83 € und 1.352,78 € festzusetzen.
Meine Dienstaufwandsentschädigung wurde durch den Kreistag am 08. Mai 2020 auf 1.352,78 € monatlich festgesetzt. Dieser Betrag ist steuerfrei.
Dem Themenkreis "Dienstwagen" widme ich eine gesonderte Rubrik, weil das Thema "Dienstfahrzeuge und Dienstreisen von Politikern" in der Öffentlichkeit immer wieder kontrovers diskutiert wird.
Bezirkstagspräsidenten, Landräten und Oberbürgermeistern steht für den Dienstgebrauch nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich ein Dienstwagen mit Fahrer zu. Allerdings gilt dies nicht nur für Politiker, sondern allgemein für Behördenleiter (z.B. Regierungspräsidenten und Leiter der Staatlichen Bauämter). Diese Regelung macht etwa bei Landräten deshalb Sinn, weil in der Praxis pro Woche relativ viel Zeit für Dienstreisen innerhalb des Landkreises aber auch überörtlich (z.B. zu Behörden und Ministerien in München oder zu Treffen des bayerischen Landkreistages) aufgewendet werden muss. In dieser Zeit könnte man, würde man als Behördenleiter selbst fahren, faktisch nichts arbeiten. Der Fahrer ermöglicht es hingegen, während der Fahrt, Akten, E-Mails und Telefonate abzuarbeiten. Durch Einsatz moderner Technologien (z.B. Smartphone, Tablet-Computer mit Exchange Server) hat man von unterwegs stets Zugriff auf alle erforderlichen Unterlagen aus dem Büro und man kann im Auto wirklich etwas arbeiten.
Stellt man nun zum Beispiel den Betrag, den "eine Stunde Landrat" den Steuerzahler kostet, den Kosten für "eine Stunde Fahrer" gegenüber, so lohnt es sich aus öffentlicher Sicht allemal, wenn der Landrat nicht selbst fährt, sondern während der Fahrt seinen eigentlichen Aufgaben nachgehen kann. Für mich ist das Vorhandensein eines Dienstwagens mit Fahrer also kein unerhörtes Prestige von Wahlbeamten, sondern eine echte Arbeitserleichterung für Behördenleiter (auch Nicht-Politiker), die sich finanziell rechnet und damit letztlich dem Steuerzahler wieder zu Gute kommt.
Gemäß gesetzlicher Bestimmungen gilt für Leiter von Behörden – und hierzu zählen auch Landräte – die Genehmigung für Fahrten zwischen Wohn- und Dienstsitz allgemein als erteilt. Dies bedeutet, dass der Dienstwagen für diese Fahrten genutzt werden darf, insofern die entsprechenden Kosten privat erstattet werden und die Nutzung nach den geltenden Vorgaben versteuert wird. Erlaubt wäre es auch, sich vom Fahrer zu Hause abholen zu lassen, insofern auch die hierfür entstehenden Kosten privat getragen werden. Zudem ist auch hier ggf. ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Ich lasse mich – außer in besonderen Ausnahmefällen – jedoch nicht von meinem Fahrer zu Hause abholen, sondern fahre täglich selbst von zu Hause ins Landratsamt und zurück. Dies hat den Grund, dass ich oft bis spät abends noch im Büro arbeite und die "Präsenz- und Wartezeit" meines Fahrers (und damit auch die dadurch entstehenden Kosten) – auch wenn dieser tagsüber bei Nichteinsatz anderen Tätigkeiten im Landratsamt nachgeht - in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würden. Bei Terminen am Abend ist der Einsatz eines Fahrers aber bereits aus verkehrssicherheitlichen Aspekten sinnvoll. Nach einem oft 12-14 stündigen Arbeitstag ist die für das Fahren in der Dunkelheit und bei ggf. schlechten Bedingungen notwendige Aufmerksamkeit nicht mehr gegeben.
Selbstverständlich nutze ich für Dienstfahrten innerhalb und außerhalb des Landkreises den vom Landkreis Dachau zur Verfügung gestellten Dienstwagen,
bei innerstädtischen Terminen aber auch mein eBike oder unsere eRoller. Bei Fahrten mit dem Dienstfahrzeug lasse ich mich in der Regel von meinem Fahrer
zu dienstlichen Terminen fahren (Begründung siehe oben). Innerhalb des Landkreises versuche ich, die Inanspruchnahme meines Fahrers aber auf das Nötigste
zu begrenzen. Konkret bedeutet dies, dass ich mich – außer in Ausnahmefällen – nicht von meinem Fahrer von zu Hause abholen lasse, und dass ich bei
Einzelterminen am Wochenende in der Regel selbst fahre.
Bei Fahrern von Landräten, Ministern oder anderen Behördenleitern sind dutzende monatliche Überstunden die absolute Regel. So sehen etwa Ländertarifverträge vor,
dass die tägliche Arbeitszeit von Fahrern, aufgrund der in ihr enthaltenen Wartezeiten, auf bis zu 15 Stunden verlängert werden kann. Beim Landratsamt Dachau gibt
es nur einen "Cheffahrer". Wir haben jedoch z.B. für die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung mehrere Vertretungsfahrer auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung.
Bedingt durch meine hohe wöchentliche Arbeitszeit, habe ich sehr wenig Freizeit, in der ich ein Privatfahrzeug nutzen könnte. Auch wäre es sehr umständlich,
den Einsatz von Dienst- und Privatwagen im Alltag immer strikt zu trennen: Bei stets dichtem Terminkalender kommt es z.B. nicht selten vor, dass zwischen
zwei auswärtigen Dienstterminen ein privater Termin liegt, für den vom Dienstfahrzeug auf ein Privatfahrzeug gewechselt werden müsste. Dies würde in der Praxis
oftmals einen derartigen logistischen Aufwand bedeuten, dass ich mich mit Zustimmung des Kreistages entschlossen habe, den Dienstwagen grundsätzlich auch privat zu nutzen.
Allerdings fahre ich zu privaten Terminen – außer es lässt sich in puncto Terminplanung in Ausnahmefällen logistisch gar nicht anders koordinieren – grundsätzlich selbst,
d.h. ohne Fahrer. Dem Steuerzahler entstehen durch meine private Dienstwagennutzung also keinerlei Kosten.
Für meine Frau und die Fahrten mit der Familie haben wir aber selbstverständlich ein Privat-KfZ. Dieses nutzen wir in der Regel auch für alle privaten Fahrten
(z.B. in den Urlaub oder zum Wochenendeinkauf).
Autohersteller wie BMW und Audi stellen Behörden, insbesondere Behördenleitern (und dazu zählen auch Landräte) ganz spezielle Leasing-Konditionen zur Verfügung.
Der Fokus der Sonderkonditionen liegt auf den Oberklassemodellen der jeweiligen Hersteller. Hierfür werden die größten Preisnachlässe gewährt. Ohne hier auf die
Leasing-Sonderpreise eingehen zu dürfen (die jeweiligen Autohersteller untersagen dies in den Leasingverträgen), möchte ich aus Gründen der Transparenz darauf
hinweisen, dass die Nutzung derartiger Dienstwagen aufgrund der Sonderkonditionen im absoluten Einklang mit Wirtschaftlichkeit und verantwortungsvollem Umgang
mit Steuergeldern steht!
Die meisten Landräte und Oberbürgermeister fahren daher BMW 7er, Audi A7 oder A8 (oft in Langausführung um während der Fahrt besser arbeiten zu können).
Auch der Landkreis Dachau hat zur Zeit einen BMW 740 Diesel Euro-6d-Temp geleast, da sich ein entsprechendes Hybrid-Fahrzeug im "Dauereinsatz" nicht bewährt
hat und auch aus ökologischer Sicht nicht überzeugen konnte.
In diesem Zusammenhang verweise ich nochmals darauf, dass ich meinen Dienstwagen auch privat nutze (siehe oben). Die Kosten hierfür rechne ich über ein
Fahrtenbuch kilometergenau mit dem Landkreis auf Grundlage von bayernweit gültigen Kilometerpauschalen ab.
In Art. 28 KWBG ist geregelt, dass ein kommunaler Wahlbeamter – unabhängig seines Alters - mit Ablauf der Amtszeit (also am Ende einer Legislaturperiode) in den Ruhestand tritt, wenn er für die folgende Amtszeit nicht wieder für das gleiche Amt gewählt wird oder die Wiederwahl nicht annimmt und eine Amtszeit von mindestens zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt hat. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein kommunaler Wahlbeamter "in Rente" gehen kann, wenn er nach zwei Legislaturperioden (also insgesamt zwölf Jahren) nicht wieder gewählt oder nicht wieder als Kandidat für sein Amt nominiert wird. Es ist also mindestens eine Wiederwahl erforderlich, um überhaupt eine Altersversorgung als kommunaler Wahlbeamter zu haben. Nach zehn Dienstjahren liegt das Ruhegehalt bei etwa 30 Prozent der letzten Bezüge. Pro weiteres Dienstjahr erhöht sich dieser prozentuale Anteil leicht.
Stellt sich ein kommunaler Wahlbeamter jedoch ohne sachlichen Grund nicht seiner Wiederwahl, so kann sein Dienstherr die Auszahlung des Ruhegehalts bis zum 62. Lebensjahr aufschieben. Diese Regelung wurde in Bayern deshalb eingeführt, um zu verhindern, dass sich Bürgermeister oder Landräte nach nur zwei Legislaturperioden im Amt – unabhängig des Lebens- und Dienstalters – freiwillig "in Rente" verabschieden können. De facto kommt in den Genuss des Ruhegehalts also nur, wer nach mindestens zehnjähriger Amtszeit entweder nicht mehr gewählt bzw. nominiert, oder z.B. wegen Krankheit dienstunfähig wird.
Im Volksmund werden kommunale Nebenämter, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten im eigentlichen Sinn unter dem Allgemeinbegriff "Nebentätigkeiten" gerne in einen Topf geworfen, obwohl es sich hierbei um rechtlich völlig unterschiedliche Dinge handelt:
Das Gesetz über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) verpflichtet auch Landräte, auf Verlangen des Dienstherrn ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Hiervon nicht erfasst sind eigentliche Nebentätigkeiten im rechtlichen Sinn, wie z.B. bezahlte Tätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied in Wirtschaftsunternehmen, an denen die entsendende Gebietskörperschaft nicht beteiligt ist. Öffentliche Ehrenämter oder Tätigkeiten in Zweckverbänden oder als Sparkassenverwaltungsratsvorsitzender sind klar von solchen Nebentätigkeiten zu unterscheiden. Die Übernahme von Nebentätigkeiten bedarf bei Wahlbeamten auch grundsätzlich der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genehmigungsfrei ist.
Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört. Eine Genehmigungs- oder Ablieferungspflicht besteht hier nicht.
Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können sich Gebietskörperschaften in Zweckverbänden zusammenschließen. Verbandsvorsitzende, deren Stellvertreter und Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig und rekrutieren sich aus den Reihen der Mitgliedsgebietskörperschaften (Art. 30 KommZG). Tätigkeiten in Zweckverbänden sind also keine Nebentätigkeiten im rechtlichen Sinne, sondern Ehrenämter. Diese sind lediglich anzuzeigen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht.
Soweit nicht durch Sparkassengesetz (SpkG) oder durch Sparkassenordnung anderes bestimmt, sind die für die Gemeinden geltenden Vorschriften auf die Sparkassen entsprechend anzuwenden. Die Rechtsstellung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats entspricht der des berufsmäßigen Bürgermeisters. Die Rechtsstellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder.
Die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied gilt nicht als Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG. Für Tätigkeiten von Landräten und Oberbürgermeistern als Verwaltungsratsvorsitzende von Sparkassen liegt aber auch keine Nebentätigkeit im rechtlichen Sinne vor, da die Übernahme entsprechender Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist. So ist der Landrat oder Oberbürgermeister bei Zweckverbandssparkassen automatisch Vorsitzender des Zweckverbands und damit Verwaltungsratsvorsitzender (Art. 7 Abs. 1 SpkG).
Entgegen der weit verbreiteten Annahme, können kommunale Wahlbeamte nicht einfach klassische Nebentätigkeiten im o.g. Sinne annehmen. Lediglich öffentliche Ehrenämter und weitere Nebenämter können bzw. müssen sogar angenommen werden. Hier können – im Gegensatz zu klassischen Nebentätigkeiten - jedoch keine Reichtümer angehäuft werden, da der Gesetzgeber ab gewissen Grenzwerten eine entsprechende Ablieferungspflicht vorsieht:
In der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV) ist festgelegt, dass Vergütungen für ein oder mehrere Nebenämter, die im öffentlichen oder in dem
ihm gleichstehenden Dienst oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, vom Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt
abzuliefern sind, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten festgelegte Höchstbeträge übersteigen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit bereits mehrfach deutlich gemacht, dass Kommunalpolitiker grundsätzlich aufgrund ihres
Amtes in Aufsichtsräte etc. berufen wurden, nicht aufgrund eventueller persönlicher bzw. fachlicher Eignung. Deshalb kann die Ablieferungspflicht auch
nicht umgangen werden. Der zuständige Gemeinde- oder Stadtrat bzw. Kreistag kann unter bestimmten Umständen in pflichtgemäßem Ermessen aber von einer
Ablieferungspflicht befreien, wenn dort die Meinung vertreten wird, die ausgeübte Nebentätigkeit erfolge sachlich völlig losgelöst vom kommunalen Wahlbeamtenverhältnis.
Konkret dürfen nach § 3 KWB-NV die Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebenämter für Beamte der Besoldungsgruppen B6 und höher 8.581,07 € nicht übersteigen. Bei Verwaltungsratsvorsitzenden von Sparkassen ist der Höchstbetrag auf 25.743,21 € pro Jahr zu verdreifachen. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Tätigkeiten in Gremien z.B. von Zweckverbänden oder kommunalen Verbänden sind von diesen Höchstbeträgen nicht erfasst, sie dürfen behalten werden.
Bedingt durch meine hohe wöchentliche Arbeitszeit, habe ich sehr wenig Freizeit, in der ich ein Privatfahrzeug nutzen könnte. Auch wäre es sehr umständlich,
den Einsatz von Dienst- und Privatwagen im Alltag immer strikt zu trennen: Bei stets dichtem Terminkalender kommt es z.B. nicht selten vor, dass zwischen
zwei auswärtigen Dienstterminen ein privater Termin liegt, für den vom Dienstfahrzeug auf ein Privatfahrzeug gewechselt werden müsste. Dies würde in der Praxis
oftmals einen derartigen logistischen Aufwand bedeuten, dass ich mich mit Zustimmung des Kreistages entschlossen habe, den Dienstwagen grundsätzlich auch
privat nutzen. Allerdings fahre ich zu privaten Terminen – außer es lässt sich in Puncto Terminplanung in Ausnahmefällen logistisch gar nicht anders koordinieren
– grundsätzlich selbst, d.h. ohne Fahrer. Dem Steuerzahler entstehen durch meine private Dienstwagennutzung also keinerlei Kosten.
Für meine Frau und die Familie haben wir aber selbstverständlich ein weiteres Privat-KfZ. Dies nutzen wir in der Regel auch für alle privaten Fahrten
(z.B. in den Urlaub oder zum Wochenendeinkauf).
Meine Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung durch den Kreistag, soweit sie nicht nach Art. 82 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) genehmigungsfrei
sind (Art. 30 Abs. 1 Gesetz über Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) i.V.m. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Hierüber hat der Kreistag im Mai
2020 entschieden:
Nach Art. 81 Abs. 7 BayBG wurde mir die Genehmigungen für folgende Nebentätigkeiten gewährt:
Daneben übe ich kraft Gesetz, kraft Amtes oder aufgrund vom Kreistag beschlossener Satzungen folgende zusätzliche Nebentätigkeiten/ Ehrenämter aus:
Zusätzlich nehme ich die Interessen des Landkreises in folgenden weiteren Ehrenämter wahr:
Nebentätigkeiten im klassischen rechtlichen Sinne gehe ich nicht nach.
Neben den gesetzlichen Ablieferungsfreibeträgen hat mich der Kreistag lediglich von der Ablieferungspflicht in Bezug auf meine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitz in der Dachauer Grundverkehrsgesellschaft mbH nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 BayNV befreit.
Konkret bedeutet dies, dass ich für meine Nebentätigkeiten außer dem Freibetrag in Höhe von 25.743,21 € pro Jahr noch die nicht ablieferungspflichtigen Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen erhalte, die jährlich insgesamt einen knapp* vierstelligen Betrag ausmachen, sowie die von der Ablieferungspflicht befreiten Bezüge, welche Netto einen knapp* vierstelligen Betrag im Monat betragen.
Parteiämter stehen in keinem rechtlichen und praktischen Zusammenhang mit meinem Amt als Landrat des Landkreises Dachau. Der Vollständigkeit halber weise ich aber darauf hin, dass ich für die von mir bekleideten Parteiämter keinerlei Bezüge oder Aufwandsentschädigungen erhalte. Lediglich anfallende Fahrtkosten werden im Einzelfall abgerechnet.
Von mir wird jedoch erwartet, dass ich als Mandatsträger eine mittlere* vierstellige Summe als besonderen Beitrag an meine Partei leiste.